( § 1416 ABGB , § 33 Abs 2 MRG ) Die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB (ua Anrechnung einer Zahlung zuerst auf die Zinsen, dann auf das Kapital) gilt auch für Mietzinse, selbst im Fall der Wohnungsmiete. Nur eine Zahlung des - unter Ausschluss von Verzugszinsen festgestellten - Mietzinsrückstands nach § 33 Abs 2 MRG (um die Kündigung abzuwenden) ist primär auf das Kapital anzurechnen.