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Zum Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflicht

SCHADENERSATZZRInfo 2004/173 Heft 8 v. 13.5.2004

( § 878 ABGB , § 1295 Abs 1 ABGB ) Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen nur insoweit, als eine Aufklärung des Vertragspartners nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs geboten ist. Wenn ein Bauwerber den Fruchtnießer des Nachbargrundstücks, den er für dessen Eigentümer hält, um Einwilligung ersucht, den Bau unmittelbar anschließend an das Nachbargrundstück errichten zu dürfen, ohne diesen zu informieren, dass eine dafür notwendige baurechtliche Ausnahmegenehmigung die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers voraussetzt, trifft den Fruchtnießer keine Aufklärungspflicht über seine Rechtsstellung; er haftet daher auch nicht für den Vertrauensschaden, wenn der Bauwerber im Vertrauen auf seine Zusage Aufwendungen tätigt, aber die baurechtliche Bewilligung schließlich an der fehlenden Zustimmung des Liegenschaftseigentümers scheitert.

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