( § 1313a ABGB ) Der Hersteller eines Produkts, das der Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags bereitzustellen hat, kann Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers sein, wenn der Werkunternehmer den Hersteller unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlungen einbezieht.
OGH 10.02.2004, 1 Ob 265/03g