( § 140 ABGB ) Wenn das unterhaltsberechtigte Kind im Ausland lebt, ist ein „Mischunterhalt“ festzusetzen, der sich nach dem Bedarf des Kindes im Ausland (unter Berücksichtigung der Kaufkraft) und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet.
OGH 26.02.2004, 8 Ob 54/03d