( § 94 Abs 2 ABGB ) Auch eine besonders schwere Eheverfehlung (Ehebruch) eines Ehegatten macht sein Unterhaltsbegehren nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehe im Tatzeitpunkt aufgrund schwerwiegender Ehewidrigkeiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten bereits zerrüttet war.
OGH 10.02.2004, 1 Ob 306/03m