( § 271 ABGB ) Der Jugendwohlfahrtsträger kann nicht zum Kollisionskurator bestellt werden.
OGH 23.01.2004, 8 Ob 144/03i
Anm: Bestätigung von OGH 13.05.2003 , 5 Ob 100/03x = ZRInfo 2003/293 . Im Rahmen des Abstammungs- und ErbrechtsänderungsG 2004 (Stand: Ministerialentwurf; siehe ZRInfo 2004/114 ) soll gesetzlich klargestellt werden, dass die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator zulässig ist.