( § 95 EheG ) Die Ausdehnung des Aufteilungsantrags ist nach Ablauf der Präklusivfrist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Antragstellung bzw die Ausdehnung des Antrags ist jedoch dann zulässig, wenn die Berufung des anderen Teils auf den Ablauf der Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt, weil er zB die unterlassene Antragstellung veranlasst oder der Aufteilung unterliegende Vermögenswerte verheimlicht hat.