( § 523 ABGB ) Gegen den störenden Dritten kann jeder Miteigentümer selbst mit Eigentumsfreiheitsklage vorgehen, sofern er sich damit nicht in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzt; wenn der Dritte die störende Handlung im Auftrag eines Hälfteeigentümers gesetzt hat, kann er daher nicht vom anderen Hälfteeigentümer, sondern nur von der Miteigentümergemeinschaft geklagt werden. Ist der störende Dritte jedoch später selbst Miteigentümer geworden, billigt er als Rechtsnachfolger des früheren Hälfteeigentümers die andauernde Störung und greift damit selbst in das Miteigentumsrecht des anderen Hälfteeigentümers ein, so steht einer Klage des anderen Miteigentümers nichts entgegen.