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Rechtfertigung eines aufgrund der Einantwortungsurkunde vorgemerkten Rechts

ERBRECHTZRInfo 2004/163 Heft 8 v. 13.5.2004

( § 177 AußStrG ) Für die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde ist ausschließlich das Verlassenschaftsgericht zuständig; dies gilt auch für die Rechtfertigung eines aufgrund der Einantwortungsurkunde vorgemerkten Eigentumsrechts.

OGH 13.01.2004, 5 Ob 300/03h

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