( § 177 AußStrG ) Für die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde ist ausschließlich das Verlassenschaftsgericht zuständig; dies gilt auch für die Rechtfertigung eines aufgrund der Einantwortungsurkunde vorgemerkten Eigentumsrechts.
OGH 13.01.2004, 5 Ob 300/03h