( § 93 Abs 1 ZPO , § 55a EheG , § 98 EheG ) Die (auch im Außerstreitverfahren bestehende) Pflicht, Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten der Partei vorzunehmen, gilt nicht nur in dem Verfahren, in dem die Vollmacht erteilt worden ist, sondern erstreckt sich auch auf mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängende Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind.