( § 37 Abs 3 ASGG , § 40a JN ) Ein Beschluss über die Gerichtsbesetzung nach § 37 Abs 3 ASGG , der vor Zustellung der Klage gefasst wird, bindet den Beklagten nicht und kann von ihm daher auch nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
OGH 21.01.2004, 9 Ob 6/04d