(Art 1 EuGVÜ) Ein Verbot der Prozessführung in einem anderen Mitgliedstaat des EuGVÜ verstößt gegen dieses Übereinkommen, auch wenn das Verbot deshalb verhängt wurde, weil der Verbotsadressat wider Treu und Glauben zu dem Zweck handelte, ein bereits anhängiges Verfahren zu behindern.
EuGH 27.04.2004, C-159/02 , Turner