( § 94 Abs 2 ABGB , § 140 ABGB ) Mangels gegenteiliger Widmung oder sonstiger Anhaltspunkte für eine abweichende Zuordnung sind Leistungen des Unterhaltspflichtigen, die für mehrere Unterhaltsberechtigte (hier: für den Ehegatten und das gemeinsame Kind) gedacht sein können, auf diese nach Köpfen aufzuteilen.
OGH 21.01.2004, 9 Ob 147/03p