( § 281 Abs 3 ABGB ) Gemäß § 281 Abs 3 ABGB ist ein Rechtsanwalt bzw Rechtsanwaltsanwärter oder Notar bzw Notariatskandidat zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Diese Regelung gilt nicht nur für die erstmalige Bestellung eines Sachwalters, sondern auch im Fall des Austausches des bisherigen Sachwalters. Auch anhängige bezirksgerichtliche Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, können die Bestellung einer rechtskundigen Person zum Sachwalter erforderlich machen, sofern es sich nicht um „einfache“ Angelegenheiten handelt.