( § 55 EheG ) Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten ist aufgehoben, wenn diese zwar noch unter einem Dach wohnen, aber ihre Lebensbereiche derart getrennt sind, dass die persönliche Berührung weitgehend ausgeschaltet ist; geringfügige wechselseitige Unterstützungen führen zu keinem anderen Ergebnis.
OGH 21.01.2004, 9 Ob 1/04v