( § 98 EheG ) Eine Kreditverbindlichkeit der Ehegatten iSd § 98 EheG (für die das Gericht im Aufteilungsverfahren die Haftung im Außenverhältnis regeln könnte) liegt nur vor, wenn wirtschaftlich ein kreditähnliches Verhältnis zu dem Vertragspartner besteht, dh nicht bei Zug-um-Zug-Abwicklung oder wenn der Vertragspartner bloß vorleistungspflichtig ist (hier: Honoraranspruch eines Rechtsanwalts, der erst nach Ende des Auftragsverhältnisses fällig wurde).