( § 140 Abs 2 EO , § 306 Abs 2 EO , § 332 EO ) Wenn die Gesamtrechte des Verpflichteten aus seinem Geschäftsanteil an einer GmbH gepfändet wurden (Exekution auf andere Vermögensrechte iSd §§ 330 ff EO ) und sich der Verpflichtete weigert, die vor Verwertung für die Schätzung der Geschäftsanteile erforderlichen Unterlagen herauszugeben, hat das Exekutionsgericht analog § 140 Abs 2 EO von Amts wegen einen Beschluss über die Herausgabepflicht zu fassen und die Herausgabe zu erzwingen. Ein Antrag des betreibenden Gläubigers analog § 306 EO (Auskunftsrecht des betreibenden Gläubigers bei der Forderungsexekution) ist nicht erforderlich.