( § 364 Abs 2 ABGB , Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ, Art 234 EG) Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Wendung „Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“ in Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ dahin auszulegen, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat - der nicht Mitglied der EU ist - gelegenen Grundstück (in casu: von einem Atomkraftwerk in der Tschechischen Republik ausgehende Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen) auf eine Liegenschaft, deren Eigentümer die klagende Partei ist, gemäß § 364 Abs 2 ABGB begehrt wird?