( § 74 Abs 1 letzter Satz EO idF BGBl I 1997/140 , TP 7 Abs 1 RATG, Art 7 Abs 1 B-VG) § 74 Abs 1 letzter Satz EO idF BGBl I 1997/140 , nach dem die Kosten des betreibenden Gläubigers für die Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung notwendig und vom Verpflichteten zu ersetzen sind, sofern die Forderung an Kapital S 52.000,- übersteigt (darunter jedoch nicht), war verfassungswidrig und ist nicht mehr anzuwenden. Die Privilegierung des betreibenden Gläubigers bei Forderungen über der genannten Grenze ist sachlich nicht gerechtfertigt.