( § 84 ZPO , § 464 Abs 3 ZPO ) Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels steht dem Austausch oder der Verbesserung eines fehlerhaften Rechtsmittels nicht entgegen.
( § 84 ZPO , § 464 Abs 3 ZPO ) Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels steht dem Austausch oder der Verbesserung eines fehlerhaften Rechtsmittels nicht entgegen.