( § 505 Abs 4 ZPO , § 1435 ABGB , § 1440 ABGB ) Durch die Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils wandelt sich der materiellrechtliche Anspruch des Klägers in eine Judikatschuld. Ein Berufungsurteil, gegen das die außerordentliche Revision erhoben wird, ist zwar vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig; in diesem Fall bestehen der materiellrechtliche Anspruch und die bereits vollstreckbare Judikatschuld bis zur Entscheidung des OGH nebeneinander. Überweist der Beklagte dem Kläger in diesem Zeitraum den Klagsbetrag samt Kosten, um die Exekution zu vermeiden, so wird damit erkennbar nur die Judikatschuld erfüllt; auf den Bestand des materiellrechtlichen Anspruchs hat die Zahlung keinen Einfluss.