( § 21 Abs 3 MRG , § 1380 ABGB ) Betriebskosten müssen vom Vermieter im Fall der Jahrespauschalverrechnung innerhalb der Präklusivfrist von einem Jahr nach Ablauf des Kalenderjahrs geltend gemacht werden, in dem diese Aufwendungen ihm gegenüber fällig geworden sind. Durch einen vom Vermieter abgeschlossenen konstitutiven Vergleich über Betriebskosten, der eine Zahlungsfrist vorsieht, wird die Fälligkeit geändert; die Präklusivfrist beginnt dann neu zu laufen.