( § 1091 ABGB ) Allgemein gültige Regeln lassen sich für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht nicht aufstellen; es kommt stets auf die Gesamtheit aller erheblichen Umstände des Einzelfalls an. In der Regel ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht das wesentliche Kriterium, das für eine Unternehmenspacht spricht.