( § 879 Abs 3 ABGB , § 1045 ABGB ) In einem Tauschring („Barter-Club“) werden Geschäfte zwischen Mitgliedern grundsätzlich nur durch Gegengeschäfte abgegolten, wobei der wirtschaftliche Ausgleich mehrseitig und bargeldlos über Gut- und Lastschriften auf den vom Tauschring geführten Wertkonten erfolgt. Die AGB-Klausel des Tauschrings, nach der im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft ein Guthaben auf dem Wertkonto nicht durch Barauszahlung getilgt wird, sondern - sowohl während der Kündigungsfrist als auch nach Beendigung der Mitgliedschaft - durch Gegengeschäfte aufgebraucht werden kann, ist nicht gröblich benachteiligend.