( § 6 Abs 2 EKHG , § 19 Abs 2 EKHG , § 1315 ABGB ) Der angestellte Schwarzfahrer ist keine mit Willen des Halters beim Betrieb des Kfz tätige Person, deren Verschulden dem Halter gemäß § 19 Abs 2 EKHG zugerechnet werden könnte. Den Halter trifft daher grundsätzlich nur die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Allerdings kommt darüber hinaus auch eine Verschuldenshaftung des Halters für eigenes Verschulden in Betracht, das über die Ermöglichung der Benützung des Kfz hinausging und zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führte (hier: Nichtabnahme des Fahrzeugs trotz Alkoholisierung).