( § 180a Abs 1 ABGB idF vor BGBl I 2004/58 ) Wenn zwischen den Annehmenden und dem volljährigen Wahlkind bereits seit langer Zeit eine Eltern-Kind-Beziehung besteht, die in die Zeit der Minderjährigkeit des Wahlkindes zurückreicht, liegt das - für die Bewilligung einer Erwachsenenadoption erforderliche - gerechtfertigte Anliegen schon in dem Wunsch nach Herstellung einer familienrechtlichen Verbindung. Dass dem ausländischen Wahlkind mit der Adoption auch die Möglichkeit geboten werden soll, in Österreich eine Berufsausbildung zu absolvieren, kann der Adoptionsbewilligung dann nicht entgegenstehen.