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Einstweiliger Unterhalt und Konkurs

FAMILIENRECHTZRInfo 2004/341 Heft 16 v. 23.9.2004

( § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ) Die Verfügung über den einstweiligen Unterhalt wird durch die Eröffnung des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen insoweit aufgehoben, als damit ein bis zur Konkurseröffnung aufgelaufener Unterhaltsrückstand tituliert ist; dies ist mit deklarativem Beschluss auszusprechen. Im übrigen Umfang wird die einstweilige Verfügung nicht berührt.

OGH 28.07.2004, 7 Ob 169/04k

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