( § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ) Die Verfügung über den einstweiligen Unterhalt wird durch die Eröffnung des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen insoweit aufgehoben, als damit ein bis zur Konkurseröffnung aufgelaufener Unterhaltsrückstand tituliert ist; dies ist mit deklarativem Beschluss auszusprechen. Im übrigen Umfang wird die einstweilige Verfügung nicht berührt.
OGH 28.07.2004, 7 Ob 169/04k