Die Regel- oder Durchschnittsbedarfssätze, die im Kindesunterhaltsrecht vor allem als Kontrollgröße und - mit 2 bzw 2,5 multipliziert - als Richtwert für den Unterhaltsstopp von Bedeutung sind, sollen den altersabhängigen, aber von den konkreten Lebensumständen unabhängigen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von Kindern neben der Betreuung angeben. Die Sätze werden vom LGZ Wien jährlich (jeweils für den Zeitraum von 1. 7. bis 30. 6.) nach dem Verbraucherpreisindex aufgewertet und veröffentlicht. Die folgende Tabelle enthält in der letzten Spalte die seit 1. 7. 2004 anwendbaren Regelbedarfssätze.