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Keine Anspannung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Alkoholmissbrauch

FAMILIENRECHTZRInfo 2004/339 Heft 16 v. 23.9.2004

( § 140 ABGB ) Der Unterhaltspflichtige kann nur auf ein Einkommen angespannt werden, das er am Arbeitsmarkt tatsächlich erzielen könnte. Wenn er - aus welchen Gründen immer (Alter, Krankheit, Schwangerschaft, Haft) - keine Erwerbstätigkeit ausüben bzw am Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann, ist eine Anspannung ausgeschlossen. Ob ihn an seinem schlechten Gesundheitszustand ein Verschulden trifft (hier: Alkoholmissbrauch), ist unerheblich.

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