( § 140 ABGB ) Der Unterhaltspflichtige kann nur auf ein Einkommen angespannt werden, das er am Arbeitsmarkt tatsächlich erzielen könnte. Wenn er - aus welchen Gründen immer (Alter, Krankheit, Schwangerschaft, Haft) - keine Erwerbstätigkeit ausüben bzw am Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann, ist eine Anspannung ausgeschlossen. Ob ihn an seinem schlechten Gesundheitszustand ein Verschulden trifft (hier: Alkoholmissbrauch), ist unerheblich.