( § 184 ABGB , § 184a ABGB , § 570 ABGB ) Wenn die Adoption auf Vermittlung des „Lebensborn e.V.“ zustande kam, der sich über das damals in Geltung stehende Adoptionsverbot bei Vorhandensein eigener Kinder des Annehmenden hinwegsetzen konnte, war die Adoption zwar rechtswidrig, ist aber nicht nichtig; ein typischer Unrechtsakt des nationalsozialistischen Regimes kann darin nicht gesehen werden.