(Art 13 HKÜ) Eine Rückführung des Kindes kann gemäß Art 13 HKÜ abgelehnt werden, wenn sich das Kind widersetzt und ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Mangels Regelung eines Mindestalters im HKÜ ist die Anwendung dieser Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörde überlassen (hier: keine Bedenken gegen die Berücksichtigung des ernstlichen und sachlich motivierten Willens eines im Zeitpunkt der Befragung 9,5 Jahre alten Kindes).