( § 94 EheG , § 1438 ABGB ) Im Aufteilungsverfahren ist die prozessuale Aufrechnung einer Gegenforderung mit dem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen. Die Gegenforderung kann bei der Bemessung der Ausgleichszahlung auch nicht aus Billigkeitsgründen berücksichtigt werden, wenn sie als unternehmensbezogene Verbindlichkeit nicht in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden darf.