( § 473 ABGB , § 481 ABGB ) Eine nicht verbücherte, aber offenkundige regelmäßige (dh den jeweiligen Eigentümer der herrschenden Liegenschaft berechtigende) Grunddienstbarkeit wird von dem Erwerber der herrschenden Liegenschaft in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes übernommen. Gleiches gilt für eine sowohl dem Erwerber der herrschenden Liegenschaft als auch dem Eigentümer der dienenden Liegenschaft bekannte außerbücherliche Grunddienstbarkeit.