( § 530 ABGB , § 1472 ABGB ) Eine Reallast, deren Begründung als Auflage bzw Bedingung in einem Bescheid vorgeschrieben wurde, ist öffentlich-rechtlicher Natur und kann nicht - wie eine privatrechtliche Reallast - nach den Bestimmungen des ABGB verjähren. Entscheidend ist, ob die Reallast auf einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Titel beruht. Auch wenn die Bedingung des Bescheids rechtswidrig sein sollte, führt die Annahme dieser Bedingung durch den Bescheidadressaten nicht zu einem privatrechtlichen Vertrag.