( § 983 ABGB ) Ein Darlehen (Realvertrag) kann auch durch Bezahlung einer Schuld des Darlehensnehmers gewährt werden.
OGH 16.07.2004, 8 Ob 156/03d
( § 983 ABGB ) Ein Darlehen (Realvertrag) kann auch durch Bezahlung einer Schuld des Darlehensnehmers gewährt werden.
OGH 16.07.2004, 8 Ob 156/03d