( § 150 Abs 1 EO , § 150a EO ) Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ist vom Ersteher der Liegenschaft nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorgeht.
( § 150 Abs 1 EO , § 150a EO ) Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ist vom Ersteher der Liegenschaft nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorgeht.