( § 133 EO , § 21 GBG , § 142 HGB ) Auf die Übernahme des Vermögens einer OHG bzw KG durch einen von zwei Gesellschaftern nach § 142 HGB (Gesamtrechtsnachfolge) kann im Grundbuchverkehr nicht Bedacht genommen werden, solange die geänderten Eigentumsverhältnisse nicht im Grundbuch eingetragen wurden. Die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, die nach dem Grundbuchstand noch im Eigentum der KG steht, kann daher nicht gegen den Übernehmer der KG bewilligt werden.