(Art 6 Nr 1 EuGVVO) Wenn aufgrund desselben Sachverhalts der eine Beklagte aus Vertrag, der andere Beklagte aus Delikt in Anspruch genommen wird, liegt kein für den Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft ausreichender Sachzusammenhang vor, weil widersprechende Entscheidungen denkbar sind.
OGH 29.06.2004, 5 Ob 188/03p