( § 382a EO ) Der Grundbetrag der Familienbeihilfe, der die Obergrenze des vorläufigen Unterhalts bildet, umfasst zwar die Erhöhungsbeträge nach Abs 2 („Altersstaffel“), nicht jedoch jene nach Abs 3 („Mehrkindstaffel“) des § 8 FLAG .
Wie der einstweilige Unterhalt kann auch der vorläufige Unterhalt nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Tag der Antragstellung begehrt werden.