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Vorläufiger Unterhalt - Obergrenze, keine rückwirkende Gewährung, Eigeneinkommen des Kindes

FAMILIENRECHTZRInfo 2004/316 Heft 15 v. 9.9.2004

( § 382a EO ) Der Grundbetrag der Familienbeihilfe, der die Obergrenze des vorläufigen Unterhalts bildet, umfasst zwar die Erhöhungsbeträge nach Abs 2 („Altersstaffel“), nicht jedoch jene nach Abs 3 („Mehrkindstaffel“) des § 8 FLAG .

Wie der einstweilige Unterhalt kann auch der vorläufige Unterhalt nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Tag der Antragstellung begehrt werden.

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