( § 37 Abs 3 EO , § 14 Abs 3 AbgEO , § 86a JN ) Bei Bestehen eines ausschließlichen Gerichtsstands ist zwar eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig, die Anrufung eines Wahlgerichtsstands jedoch ausgeschlossen. § 37 Abs 3 EO und § 14 Abs 3 AbgEO sehen für Exszindierungsklagen einen ausschließlichen Gerichtsstand vor; der Wahlgerichtsstand des § 86a JN (für Klagen gegen Rechtssubjekte, für welche die Finanzprokurator einzuschreiten hat) wird dadurch ausgeschlossen.