( § 7 EO , § 364c ABGB ) Ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot steht der Bewilligung der exekutiven Veräußerung oder Belastung nicht entgegen, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben.