( § 21 Abs 2 JN ) Wenn Ablehnungsgründe nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach ihrem Bekanntwerden vorgebracht werden, geht das Ablehnungsrecht verloren. Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Kenntnisnahme des Ablehnungsgrunds hat diese Rechtsfolge. Die Partei darf sich auch auf keine gerichtlichen Vergleichsgespräche einlassen.
OGH 21.07.2004, 3 Ob 133/04m