( § 1 JN , § 62 Bgld KrankenanstaltenG ) Sondergebühren einschließlich der Arzthonorare für einen Sonderklassepatienten muss der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt im Anwendungsbereich des Bgld KrankenanstaltenG zunächst dem Zahlungspflichtigen vorschreiben. Die Vorschreibung gilt als Rückstandsausweis, der durch die Vollstreckbarkeitsbestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Exekutionstitel wird. Der Rechtsweg ist unzulässig. Dass der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt die Rechtsform einer handelsrechtlichen Gesellschaft hat, ändert daran nichts.