( § 1311 ABGB , § 68 Abs 2 StVO , § 88a Abs 2 StVO ) Auf Radwegen dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, sofern sie dabei die (gedachte) Mitte des Radwegs nicht überragen. Gleiches gilt für Rollschuhfahrer, die den Radweg benützen. Auch das Nebeneinanderfahren eines Radfahrers und eines Rollschuhfahrers ist mit der genannten Einschränkung erlaubt.
OGH 01.07.2004, 2 Ob 297/03w