( § 1096 Abs 1 ABGB ) Wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt der Unternehmenspächter das Risiko, dass Dritte im Einzugsbereich Konkurrenzunternehmen eröffnen, die seinen Geschäftserfolg mindern. Dieser Umstand rechtfertigt daher keine Minderung des Bestandzinses.
OGH 09.06.2004, 9 Ob 54/04p