( § 1168a ABGB ) Auch gegenüber einem sachkundigen Werkbesteller reicht der Hinweis des Werkunternehmers, nach der Verlegung des Parkettbodens sei für eine bestimmte Luftfeuchtigkeit zu sorgen, nicht aus, um die Warnpflicht zu erfüllen; der Besteller muss auch auf die Folgen aufmerksam gemacht werden, die bei Nichteinhaltung des Hinweises eintreten können.
OGH 25.06.2004, 1 Ob 137/04k