( § 1091 ABGB ) Die Inbestandgabe eines erst aufzunehmenden Betriebs kann nur dann als Unternehmenspacht qualifiziert werden, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt; in der Regel muss der Bestandnehmer auch zur Zurückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ändern auch das eigene Interesse des Bestandgebers an der Führung des Betriebs und die Vereinbarung einer Betriebspflicht nichts daran, dass eine Geschäftsraummiete und keine Unternehmenspacht vorliegt.