( § 15 MRG , § 24 Abs 1 KO ) Gemäß § 24 Abs 1 KO kann eine nicht im Grundbuch eingetragene Bestandzinsvorauszahlung dem im Konkurs des Vermieters bestellten Masseverwalter gegenüber nur für die Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis bei unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist dauern würde. Diese Regelung ist im Anwendungsbereich der Kündigungsschutzbestimmungen des MRG nicht anwendbar.