( § 18 WEG 2002 , § 1319 ABGB ) Eine Klage gegen die teilrechtsfähige Eigentümergemeinschaft kann nicht a limine wegen fehlender Parteifähigkeit bzw Passivlegitimation zurückgewiesen (sondern muss materiell geprüft) werden, wenn sich der vom Kläger geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden in Verbindung bringen lässt. Dies trifft auf eine Klage auf Schadenersatz nach § 1319 ABGB (Haftung für Bauwerke) zu, weil die Eigentümergemeinschaft als „Besitzerin“ der allgemeinen Teile der Wohnungseigentumsliegenschaft nach dieser Bestimmung haften kann.