( § 228 ZPO ) Die Feststellung der Haftung für künftige Schäden setzt bloß voraus, dass solche Schäden nicht mit Sicherheit auszuschließen sind. Wenn nach den Sachverhaltsfeststellungen mit künftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist, ist das Feststellungsbegehren berechtigt, weil damit die Möglichkeit weiterer Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wurde.
OGH 04.06.2004, 2 Ob 119/04w